Gesetzliche oder private Krankenkasse mit KSK
Journalisten und Redakteure können sich eine Krankenversicherung wählen: Ihnen steht nicht nur der Weg in die private Krankenversicherung offen, sondern sie können sich auch als freiwillig Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse aufnehmen lassen.
Hinzu kommt die Künstlersozialkasse, die bei den meisten Freiberuflern, die für eine Versicherung über die KSK überhaupt in Frage kommen, die erste Wahl sein dürfte.
Denn hier genießen sie die geringeren Beiträge bei gleichen Leistungen, die auch ein freiwillig gesetzlich Versicherter in Anspruch nehmen kann.
Voraussetzung ist, dass der Freiberufler kreativ oder publizistisch tätig ist, wobei letzteres für einen Journalisten außer Frage steht.
Mindestens 4000 Euro müssen im Jahr als Gewinn herauskommen, damit die Möglichkeit der Versicherung über die KSK besteht.
Vergleich privater Krankenkassen
Für Journalistinnen und Redakteurinnen dürfte interessant sein, dass sie als Versicherte über die Künstlersozialkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, was sie privat Versicherte nicht hätten.
Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Einkommens und muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese setzt sich dann mit der KSK in Verbindung und erfährt so den voraussichtlich erwarteten Gewinn und den Gewinn des maßgeblichen Zeitraums.
Anhand dieser Daten kann die Berechnung vorgenommen werden.
Wer nach dem
Mutterschutz bei der KSK weiter versichert bleiben will, darf aber in der
Elternzeit nicht völlig aus dem Beruf als Journalistin aussteigen, sondern muss mindestens auf die genannten 4000 Euro Gewinn pro Jahr kommen.
Allerdings verliert der Versicherte seinen Status nicht und kann, wenn das Einkommen wieder auf die normale Höhe angewachsen ist, was spätestens nach Ende der Elternzeit der Fall sein sollte, wieder in der KSK versichert werden.
Dann ist auch keine langwierige Prüfung mehr nötig. Das Elterngeld wird übrigens nicht als Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit gesehen und darf somit bei einer Gewinnschätzung nicht mit angegeben werden.
Der Gewinn muss also so kalkuliert sein, dass er sich über das Elterngeld hinaus noch auf 4000 Euro beläuft, denn ansonsten ruht das Versicherungsverhältnis. Wird die Arbeit nach dem Ende der Mutterschaftszeit wieder aufgenommen, so muss dies gegenüber der Künstlersozialkasse angemeldet werden.
Dafür genügt ein formloses Anschreiben.
Merkblatt der Künstlersozialkasse zum Mutteschaftsgeld, Elterngeld und Erziehungsgeld.
Die Sache mit dem Elterngeld verhält sich für die Väter natürlich ebenso, wie für die Mütter, lediglich die Handhabung des Versicherungsverhältnisses während der Mutterschutzzeit trifft für die Väter logischerweise nicht zu.
Auf der Website "Versicherung für Freiberufler" finden Sie auch einen lesenswerten Beitrag
über die Künstlersozialkasse für Freiberufler.
|