Wollen Sie freiberuflich als Redakteur oder Journalist arbeiten, so müssen Sie sich gleich zu Beginn der Tätigkeit natürlich Gedanken über die richtige Versicherung machen.
Ganz wichtig ist in dem Zusammenhang die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Diese sichert das Einkommen für den Fall, dass Sie als Freiberufler berufsunfähig werden und nicht mehr in der Lage sind, das gewohnte Einkommen zu erzielen.
Nun kann es aber sein, dass die Tarife der Versicherer sehr hochgesetzt sind, weil sie persönliche Merkmale mitbringen, die zu einer Erhöhung der Prämien führen.
Sie sind vielleicht nicht mehr 20 Jahre als, sind Raucher, weiblich oder schon allein aufgrund Ihres Berufs – bei Journalisten und Redakteuren werden häufiger Reisen anfallen, außerdem ist Stress ein Hauptbestandteil der Arbeit – als Risikoversicherter geführt.
Es kann auch sein, dass die Berufsunfähigkeitsversicherer Sie gar nicht aufnehmen wollen, weil das Risiko bei Ihnen einfach zu hoch ist, dass Sie berufsunfähig werden oder weil sie bestimmte Vorerkrankungen mitbringen.
Sie müssen sich dann also Überlegen, welche Alternativen an Versicherungen denn für Sie in Frage kommen können.
Können Sie sich als Freiberufler über die Künstlersozialkasse versichern lassen, so haben Sie Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Diese fällt allerdings sehr gering aus und ist danach gestaffelt zu wie vielen Stunden Sie überhaupt noch arbeitsfähig sind – wohlgemerkt in irgendeinem, nicht zwangsläufig in Ihrem eigenen Beruf.
Eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch die Dread-Disease-Versicherung sein, die Versicherung gegen schwere Krankheiten. Sie sind dann zumindest für den Fall versichert, dass Sie aufgrund einer schweren Erkrankung berufsunfähig werden.
Allerdings ist die Gefahr sehr gering, dass Sie an einer der in den Versicherungen geführten Krankheiten leiden, die Gefahr, zum Beispiel aufgrund eines Rückenleidens oder wegen Burn Out berufsunfähig zu werden, ist ungleich höher.
Eine Variante wäre auch noch die Unfallversicherung, die zum Beispiel über die Berufsgenossenschaften abgeschlossen werden kann.
Sie tritt aber nur dann in Leistung, wenn die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls – eines Arbeits- oder Wegeunfalls – eingetreten ist.
Bei anerkannten Berufskrankheiten kann die Unfallversicherung ebenfalls noch in Anspruch genommen werden, bei allen anderen Problemen, die zur Berufsunfähigkeit führen können, jedoch nicht.